Satzung des Fördervereins „Waldemar e.V."

 

§ 1 Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen „Waldemar". Er soll in das Vereinsregister

eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.".

2) Der Verein hat seinen Sitz in Kiel-Meimersdorf.

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1) Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung und Unterstützung der Kindertagesstätte „Am Dorfplatz" in Meimersdorf (im Folgenden „Kita").

Dazu zählen besonders:

a) Anschaffung von Spielgeräten oder Materialien

b) Unterstützung der pädagogischen Arbeit

c) Mitarbeit und finanzielle Unterstützung bei Veranstaltungen der Kita.

2) Der Zweck wird verwirklicht durch Sammlung von Geld- oder Sachmitteln und durch Mitgliedsbeiträge.

3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeverordnung.

4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft.

2) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod, Löschung aus dem Vereinsregister oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Mitglieds,

b) durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres oder des Kindergartenjahres (31.7.) mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat,

c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes:

• wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind,

• auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in diesem Fall über den Ausschluss.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.

2) Die Mitglieder haben die in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Auf Antrag wird über Änderung der Beitragsordnung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung entschieden.

3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Durch die Abgabe der unterschriebenen Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an. Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr eintreten, entrichten auch für das Eintrittsjahr den anteiligen Jahresbeitrag. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei Austritt oder Ausschluss nicht zurückgezahlt.

 

§ 5 Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln

1) Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Spenden, Zuwendungen und Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

2) Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Für Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten oder Telefonkosten) können Aufwandsentschädigungen in Höhe der gesetzlichen Regelungen nach Vorlage von Belegen an Mitglieder gezahlt werden.

3) Der Vorstand entscheidet allein über die Verwendung von Beträgen bis zu 500,- € je Einzelfall. Zahlungen, die 500,- € übersteigen, sind durch den erweiterten Vorstand zu genehmigen.

4) Am Schluss des Kalenderjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 6 Organe des Vereins

1) Organe des Vereins sind

a) der geschäftsführende Vorstand

b) der erweiterte Vorstand

c) die Mitgliederversammlung

Die Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.

2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

Er leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen und Unterschriften ist jeweils unabhängig voneinander der Vorsitzende berechtigt, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes. Zweckgebundene Einnahmen werden separat verwaltet. Der Schatzmeister trägt dafür Sorge, dass diese nur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Dieser Zweck muss aber mit dem Vereinszweck (§ 2) vereinbar sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich.

3) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu 12 Beisitzern, die jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Er beschließt über die Vergabe der Mittel.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort, der auch Sitz des Vereins sein soll, und die Zeit bestimmt der Vorstand.

a) Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Angaben der Tagesordnung eingeladen.

b) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.

c) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

d) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

2) Der Mitgliederversammlung obliegen

a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter,

d) die Wahl von bis zu 12 Beisitzern des erweiterten Vorstandes,

e) die Wahl von zwei Kassenprüfern,

f) Satzungsänderungen,

g) die Entscheidung über die eingereichten Anträge,

h) die Auflösung des Vereins,

3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt. Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung. Abstimmungen erfolgen in geheimer Stimmabgabe, wenn ein Mitglied dies beantragt.

4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn

a) mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen,

b) die Einberufung vom Vorstand beschlossen wird.

5) Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit soweit sie nicht  Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

6) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

 

§ 8 Vorstand

1) Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden schriftlich, per Brief oder Email, einzuberufen.

2) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.

a) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

b) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

3) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

4) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

 

§ 9 Satzungsänderungen

1) Die Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2) Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszwecks, sie erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.

3) Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2) Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks im Sinne der Abgabenordnung, fällt das Vereinsvermögen an die Kita Am Dorfplatz, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke und zum Wohl der Kinder zu verwenden hat.

 

Kiel, den 06. Juli 2010